(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
- 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
- 2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
- a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
- b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.