§ 14 Wählbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufsausübung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst

Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt des …