(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
- a. der Präsident des Bundestages,
- b. der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
- c. der Bundeswahlleiter,
- d. der zuständige Landeswahlleiter,
- e. die Fraktion des Bundestages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.