(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist
- 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
- 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
- 3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicher.