(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
- 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.