(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
- 1. Theateraufführungen,
- 2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
- 3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
benötigt.