(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von
- 1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
- 2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.