(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
- 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
- 2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
- 3. die folgenden Daten des Anzeigenden:
- a) Familienname,
- b) früherer Name,
- c) Geburtsname,
- d) Vorname,
- e) Doktorgrad,
- f) Geburtstag,
- g) Geburtsort,
- h) Geschlecht,
- i) jede Staatsangehörigkeit sowie
- j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);
- 4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:
- a) Namen oder Firma,
- b) frühere Namen,
- c) Anschrift und
- d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;
- 5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:
- a) Hersteller,
- b) Modellbezeichnung,
- c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
- d) Seriennummer,
- e) Jahr der Fertigstellung,
- f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
- h) Art der Waffe;
- 6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
- a) Kapazität des Magazins,
- b) kleinste verwendbare Munition und
- c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
- 7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
- 8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und
- 9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.