(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
- 1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,
- 2. für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1,
- 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers,
- 4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und
- 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf
- 1. Schusswaffen,
- a) deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder
- b) die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,
sowie
- 2. wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen.
Satz 1 gilt nicht
- 1. für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen;
- 2. beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.