(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
- 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
- a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
- b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- 2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
- 3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- a. durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
- b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
- 4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
- 5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.