(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
- b. die Fälligkeit der Leistung;
- c. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.