Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 3. der Fristenkontrolle,
- 4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 8. der Leitung eines Erörterungstermins,
- 9. dem Entwurf von Entscheidungen,
- 10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.