(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
- 2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
- 3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
- 4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.