(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
- 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
- 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
- 4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
- 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.