(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
- 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
- 4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 5. das Recht des Lastenausgleichs,
- 6. das Recht der Wiedergutmachung.