(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1. Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
- 2. Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- 3. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
- 4. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- 5. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.