Alle Vorschriften: VwGO
§ 38
§ 40
§ 39
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Lege Lata
§ 39
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Lege Lata
·