(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
- 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.