Alle Vorschriften: VwGO
§ 149
§ 151
§ 150
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
Lege Lata
§ 150
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
Lege Lata
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