Alle Vorschriften: VwGO
§ 128a
§ 130
§ 129
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
Lege Lata
§ 129
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
Lege Lata
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