(4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn
- 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
- 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.