(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören
- 1. Beratung,
- 2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
- 3. Abschluss von Versicherungsverträgen,
- 4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.