Alle Vorschriften: VVG
§ 128 Gutachterverfahren
§ 130 Umfang der Gefahrtragung
§ 129 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Lege Lata
§ 129 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Lege Lata
·