(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
- 1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
- 2. biologische oder chemische Waffen verwendet,
- 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
- 4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
- 5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu verursachen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.