Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten …
§
8
Außenverkehr
Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.