(2) Im Verwaltungsverfahren sind durch den Richter anzuordnen:
- 1. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen und die Sicherstellung von Informationen, Datenträgern und Dokumenten gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 zur Verfolgung von Verstößen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, außer bei Gefahr im Verzug,
- 2. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zuständige Behörde befindet. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.