(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1. das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt,
- 2. bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 3. einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt,
- 4. ein Beteiligter im Verfahren war nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, soweit er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 5. die Entscheidung ist auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
- 6. die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen.