(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
- 1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
- 2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.