(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
- 1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- 2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- 3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- 4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.