(3) Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.