(6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
- 1. den Gesetzesvollzug behindern,
- 2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- 3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
- 4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen
würde.