(2) Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs- oder Funktionsanforderungen, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn diese Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot Folgendem entspricht:
- 1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,
- 2. einer Europäischen Technischen Bewertung,
- 3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
- 4. einer internationalen Norm oder
- 5. einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde.
Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.