(3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über
- 1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
- 2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
- 3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.