(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- 2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- 3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.