(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn
- 1. das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
- 3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt.