(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung
- 1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,
- 2. des in § 50 genannten Rechts oder
- 3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden.