§ 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen …
§ 71
Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.