(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über:
- 1. die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt,
- 2. die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrgenommenen Online-Rechte und
- 3. die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.