(2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur Verfügung:
- 1. den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands,
- 2. den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann,
- 3. den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstellers und
- 4. alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.