(2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln:
- 1. die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten;
- 2. das Verfahren zur Wahl der Delegierten;
- 3. dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt sind;
- 4. dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mitwirken können und
- 5. dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitgliederhauptversammlung, an denen sie nicht stimmberechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken können.