§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
§
138
Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.