Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
- 1. in Patentsachen,
- 2. in Gebrauchsmustersachen,
- 3. in Markensachen,
- 4. in Designsachen,
- 5. in Topographieschutzsachen und
- 6. in Sortenschutzsachen.