Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
- 1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
- 2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
- 3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
- 4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
- 5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
- 6. Angaben darüber,
- a) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
- b) ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
- c) ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.