1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.