(1) 1Erhält die Marktüberwachungsbehörde aufgrund von Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen.
2Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über
- 1. die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, und
- 2. alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Verpackung.