(2) 1Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
- 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer;
- 2. im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:
- a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung entsprechend Nummer 1 und
- b) die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
- 3. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
- 4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu machen sind;
- 5. Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt;
- 6. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, verpackte Produkte auspackt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie
- 7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.
2Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen.
3Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.
4Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben.