(6) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll einen Registrierten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 aus dem Prüferregister entfernen, wenn
- 1. sie feststellt, dass die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung nicht vorliegt,
- 2. ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder das Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat,
- 3. ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 in einer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt,
- 4. der registrierte Sachverständige oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer seiner Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nicht nachkommt oder
- 5. eine Unvereinbarkeit nach Absatz 5 vorliegt.
2Die Entfernung aus dem Prüferregister nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt bis zum Nachweis der Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder der Berufsberechtigung.
3Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 erfolgt, bis der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 oder der Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nachgekommen wurde.
4Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 5 erfolgt, solange die Unvereinbarkeit nach Absatz 5 fortbesteht.
5Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 2 kann für bis zu fünf Jahre erfolgen.
6Ein Antrag auf erneute Aufnahme in das Prüferregister nach den Absätzen 1 oder 2 ist für Personen, die nach Satz 1 entfernt wurden, für die Dauer der Entfernung ausgeschlossen.