(2) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr.
2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
- 1. errichtet und betreibt die elektronischen Datenverarbeitungssysteme, die für die Registrierung nach § 6 und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40, die Übermittlung der Daten nach den §§ 9, 10 und 25, den automatisierten Datenabgleich nach § 13 Absatz 4 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und die Zulassung von Sachverständigen und Prüfern nach § 56 erforderlich sind,
- 2. stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen nach § 36 Absatz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung,
- 3. schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 mit Systemen, Betreibern von Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
- 4. kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme, die Betreiber von Branchenlösungen, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ihre gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 50 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten,
- 5. kann nach § 51 Absatz 6 Darlehen aufnehmen und Bürgschaften oder andere Sicherungsrechte einholen,
- 6. erstattet dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 entstandenen Kosten,
- 7. führt mindestens zweimal jährlich eine Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 durch und kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten,
- 8. kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen, auch aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in angemessenem Umfang austauschen und
- 9. informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 33 bis 36.