(5) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für
- 1. notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind,
- 2. Zahlungsausfälle von Herstellern und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
- 3. den Fall, dass die tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 Satz 1 die Höhe der vereinnahmten Umlagen für das betreffende Kalenderjahr überschreiten.
2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 zu den in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens 10 Prozent des bemessenen Umlageaufkommens vornehmen.
3Die Höhe der Rücklagen darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen abgeschlossenen Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen.
4Darüberhinausgehende Beträge sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume einzubeziehen und über diese abzubauen.