(2) 1Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
- 1. 90 Masseprozent bei Glas,
- 2. 90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton,
- 3. 90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
- 4. 90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
- 5. 80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
- 6. 70 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen,
- 7. 75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030.
2Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen.
3Die Differenz zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2 genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden.